AGB Hener IT-Group GmbH

1        Präambel

AGB der Hener IT-Group GmbH
FN180038m, Geschäftsführer: Christian Hener,
Schörgenhubstraße 41a, A-4030 Linz


1        Präambel

1.2        Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.

1.3        Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

1.4        Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

1.5        Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

1.6        Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.7       Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Hener IT-Group GmbH hergeleitet werden können. Derartige Angaben Dienen, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung abgegeben werden, nur der Beschreibung des Kaufgegenstandes und sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung nicht maßgebend.

2        Lieferung

2.2        Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung an die, den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2.3        Teillieferungen sind möglich.

2.4        Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.

2.5        Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

2.6        Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfrist- überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

2.7        Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

2.8        Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

2.9        Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich  wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.

2.10      Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

2.11      Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3        Preise

3.2        Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3        Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

3.4        Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.

4        Zahlung

4.2        Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.

4.3        Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.4        Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

4.5        Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

4.6        Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

4.7        Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

5        Eigentumsrecht

5.2        Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

5.3        Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.

5.4        Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.

5.5        Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

5.6        Falls  Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, daß diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.

5.7        Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

6        Forderungsabtretungen

6.2        Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

6.3        Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

6.4        Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.

7        Kostenvoranschlag

7.2        Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

7.3        Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

8           Mahn- und Inkassospesen

8.2        Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren.

8.3        Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

8.4        Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

9        Gewährleistung, Garantie und Haftung

9.2        Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.

9.3        Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.

9.4        Der Auftraggeber muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.

9.5        Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht Eingriffe autorisierter Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

9.6        Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.

9.7        Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, solange keine kürzere Frist vereinbart wurde.

9.8        Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.

9.9        Die Rückgabe von Artikel aus unten angeführten Warengruppen ist ausgeschlossen. Für diese Artikel kommt mit der Annahme des Kundenangebots durch Hener IT-Group GmbH der Vertrag endgültig zustande.

Warengruppen

  • Software, CDs, Audio- und Videokassetten soweit deren Versiegelung geöffnet wurde;

  • Zeitschriften und Bücher, soweit bei Letzteren die Schutzhülle geöffnet wurde;

  • Waren, die nach Kundenspezifikation konfiguriert und angefertigt wurden, wie z.B. auf Kundenbestellung konfigurierte Computerhardware mit/ohne Software-Installationen, vom Kunden aufgebaute Bausätze und solche Teile, die vom Kunden bereits eingebaut wurden;

  • Batterien, Akkus, Leuchtmittel, Ersatzteile oder ähnliche Artikel;

9.10      Hener IT-Group GmbH weist darauf hin, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass Funktionsstörungen ausgeschlossen werden können. Kaufgegenstand ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung in ihren wesentlichen und überwiegenden Funktionen brauchbar ist. Nur darüberhinausgehende Funktionsstörungen ( Abweichungen ) stellen gewährleistungspflichtige Fehler dar.
Für Software einschließlich Datenträger, Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung in der dem Besteller überlassenen Fassung, gewährleistet Hener IT-Group GmbH gegenüber dem Auftraggeber, dass zum Zeitpunkt der Lieferung:

  • der Datenträger (Diskette CD) frei von Material und Herstellungsfehlern ist.

  • die Software korrekt auf dem Datenträger aufgezeichnet ist, die Dokumentation sämtlicher Informationen enthält, die Hener IT-Group GmbH zur Benutzung der Software für erforderlich erachtet.

  • die Software wie in der Dokumentation beschrieben, entsprechend der Spezifikation in der Programmbeschreibung unter bestimmungsgemäßen Benutzugsbedingungen arbeitet.

  • die Software unter Beachtung anerkannter Programmier-Prinzipien erstellt wurde.

9.11     Garantie & Gewährleistungsansprüche gegen Hener IT-Group GmbH stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar

10       Aufrechnung

10.2      Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn sie ist vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.

11       Höhere Gewalt

11.2      Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

12       Software-Leistungen

12.2      Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

13       Vorbereitung des Aufstellungsortes

13.2      Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.

13.3      Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

14       Produkthaftung

14.2      Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet

14.3      Hener IT-Group GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden, es sei denn, solche Schäden wären von Hener IT-Group GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich hervorgerufen worden.

15      Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.2     Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

15.3      Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz (Linz) der Hener IT-Group GmbH als vereinbart.

15.4      Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

16       Datenschutz und Adressenänderung

16.2      Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

16.3      Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

17       Schlußbestimmungen

17.2      Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

17.3      Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auftragnehmer bekanntzugeben.

17.4      Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.